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Dienstag, 25. Oktober 2011 14:12 Alter: 121 Tag(e)

EuGH stärkt Rechte der Reisenden

In seinem Urteil vom 13.10.2011 (C-83/10) stärkte der EuGH die Entschädigungsansprüche von Reisenden, deren Flüge gestrichen wurden. In diesem Fall können nun neben den Buchungskosten auch die immateriellen Schäden in Höhe von bis zu 4.150,-- € ersetzt verlangt werden.

Wird ein Flug annulliert, hat der Reisende nach der EU-Fluggastrecht die Wahl, den Ticketpreis erstattet zu bekommen oder sich mit einer Alternative zum Ziel bringen zu lassen. Dabei muss eine andere Beförderungsmöglichkeit durch die Fluggesellschaft geschaffen werden, die den Reisenden unter gleichen Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zum Ziel bringt. Weiterhin muss die Fluggesellschaft in diesem Fall eine Entschädigung zahlen: 250,-- € für Flüge bis 1500 km, 400,-- € für Flüge zwischen 1500 bis 3500 km und 600,-- € für Flüge ab 3500 km.

Wann ein Flug annulliert wird, wurde vom EuGH dabei weit ausgelegt. Darunter fallen nicht nur ausgefallene Flüge, sondern auch Flüge, bei denen das Flugzeug gestartet ist und aus welchen Gründen auch immer zum Abflughafen zurückkehren muss. Dabei wird auf jeden Reisenden individuell abgestellt. Entscheidend ist, ob die ursprüngliche Planung des Fluges aufgegeben werden musste.

Eine Entschädigung durch die Fluggesellschaft muss dann jedoch nicht geleistet werden, wenn diese den Reisenden zwei Wochen vor Reiseantritt über eine Änderung informieren und ihm eine anderweitige Beförderungsmöglichkeit anbieten, die nur wenige Stunden von der ursprünglichen Abflugzeit abweicht, sowie in Fällen höherer Gewalt.