Bei Geschwindigkeitsmessungen mit einer Laser-Pistole sind Fehler möglich
Im Bußgeldverfahren hat jeder Betroffene Auto- oder Motorradfahrer einen Rechtsanspruch darauf, nur aufgrund ordnungsgemäß durchgeführter Messdaten verurteilt zu werden. Werden Messungen mit sogenannten „Laser-Pistolen“ durchgeführt, ist eine Zuordnungssicherheit zu dem gemessenen Fahrzeug möglichweise nicht immer gegeben. Die Einsatzfähigkeit einer solchen Laser-Pistole hängt stark davon ab, wie sicher der Messbeamte den gebündelten Messstrahl auf das Fahrzeug richten kann. Denn laut der Gebrauchsanweisung bestimmter Geräte müssen die Fahrzeuge mittig anvisiert werden. Dadurch ist bei einer Messung von mehrspurigen Fahrzeugen bei einer Entfernung bis zu 300 Metern und bei Motorrädern bis zu 100 Metern eine Zuordnungssicherheit gewährleistet. Bei größeren Abständen ist eine Fehlmessung von anderen Verkehrsteilnehmern möglich.
Wird ein Fahrzeug aus einer größeren Entfernung gemessen, hat dies zur Folge, dass es sich nicht mehr um ein standardisiertes, sondern vielmehr um ein individuelles Messverfahren handelt, das nicht mehr die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann. Zudem ist dann das Gerät auch nicht mehr als geeicht anzusehen, da eine Eichung nur dann gewährleistet ist, wenn die Laser-Pistole entsprechend der zugehörigen Bedienungsanleitung verwendet wird.
Liegen somit konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit von Messfehlern vor, hat dies zur Folge, dass das Gericht, wenn es die Verurteilung auf ein solches, durch den Mangel eines Verstoßes gegen die Gebrauchsanweisung belastetes Messergebnis stützen will, dessen Korrektheit individuell zu überprüfen hat. Damit steigen die Chancen, dass ein Bußgeldbescheid aufgehoben werden kann.

