Donnerstag, 19. März 2009
Verkehrssicherungspflicht auch auf Privatparkplatz
Wie das Landgericht Bielefeld (8 O 400/08) feststellte, kann der Eigentümer eines frei zugänglichen Privatparkplatzes seine Haftung für Schadensersatzansprüche nicht durch das Schild Privatparkplatz ausschließen. Den Eigentümer trifft auch gegenüber etwaigen unberechtigten Nutzern und Passanten eine Verkehrssicherungspflicht. Diese Verkehrssicherungspflicht beinhaltet, jedermann vor etwaigen Gefahren, die auf dem Gelände lauern, zu schützen. Dies gelte umso mehr, wenn das äußere Erscheinungsbild des privaten Parkplatzes an umliegende öffentliche Gelände angepasst sei.

