Bundestag beschließt Reform des Kontopfändungsschutzes
Durch diese Reform des Zwangsvollstreckungsrecht wird erstmals ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) eingeführt. Der Schuldner einer Vollstreckung erhält auf diesem Konto einen Basisschutz gegen eine Zwangsvollstreckung in Höhe von mindestens 985,15 € monatlich. Dieser Pfändungsfreibetrag kann sich bei bestehenden Unterhaltspflichten des Schuldner auch noch weiter erhöhen. Im Rahmen dieses P-Kontos ist es damit auch irrelevant aus welcher Art von Einkünften sich der freie Guthabenbetrag generiert. So werden künftig auch Selbständige gegen Kontopfändungen geschützt. Bankkunden können gegenüber ihrer Bank ein Girokonto als P-Konto benennen.
Bislang wird der Kontopfändung der Zugriff des Schuldners auf das Konto vollständig gesperrt, so dass er keine Verfügungen mehr über ein etwaiges Guthaben vornehmen kann. Selbst seinen Pfändungsfreibetrag muss er derzeit noch gerichtlich geltend machen. Dies dauert erfahrungsgemäß lange und zu zieht somit weitere vom Schuldner nicht vorzunehmende Zahlungsverpflichtungen nach sich. Mit dem P-Konto und dem Betrag von 985,15 € soll der Schuldner zumindest seine festen Ausgaben wie Miete, Versicherungen etc. abdecken können. Weiterhin sollen Kindergeld und Sozialleistungen, die auf dem Konto eingehen, durch die Gesetzesreform besser vor dem Zugriff einer Kontopfändung geschützt werden.
Noch ist das Gesetz nicht in Kraft. Es bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates. Diese gilt allerdings als sicher, so dass mit einem Inkrafttreten zur Mitte des Jahres 2010 gerechnet werden kann.

