Verkehrsrecht
Das Verkehrsrecht behandelt alle rechtlichen Fragen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr auftreten können.
Das Verkehrsrecht beinhaltet insbesondere die Teilgebiete Verkehrszivilrecht, Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht sowie Verkehrsstrafrecht.
Verkehrszivilrecht
Im Verkehrszivilrecht geht es um die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen, die aus einem Verkehrsunfall resultieren können. Erstattungsfähige Sachschäden sind je nach Lage des Einzelfalles die fiktiven oder tatsächlich entstandenen Reparaturkosten, bei einem Totalschaden der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes, der merkantile Minderwert eines Fahrzeuges, der konkret zu belegende Nutzungsausfall, die Mietwagenkosten, die Sachverständigenkosten, die Kosten für Ab- und Anmeldung des Fahrzeuges sowie eine allgemeine Kostenpauschale in Höhe von ca. 25,-- €. Die durch die Schadensregulierung entstehenden Anwaltskosten sind als Sachfolgeschäden ebenfalls von dem Schädiger zu ersetzen. Der von dem Schädiger zu ersetzende Personenschaden umfasst insbesondere die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Das Schmerzensgeld soll den Verletzten für die erlittenen körperlichen, seelischen und geistigen Beeinträchtigungen entschädigen. Zudem soll die Zahlung des Schmerzensgeldes zu einer gewissen Genugtuung für den Geschädigten führen. Dies verleiht dem Schmerzensgeld etwas vom Charakter einer Buße. Der zu ersetzende Personenschaden umfasst auch die Kosten für die Besuche naher Angehöriger im Krankenhaus sowie etwaige Operationskosten. Der Schädiger haftet zudem für den gesamten auf die Unfallverletzung zurückzuführenden Verdienstausfall und auf die Fortkommensschäden, wie z.B. einen verletzungsbedingten verzögerten Studienabschluss. Unter dem Gesichtspunkt der vermehrten Bedürfnisse ist auch ein s.g. Haushaltsführungsschaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, die geschädigte Person infolge der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen gar nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in der Lage ist, die häuslichen Tätigkeiten auszuüben. Im Falle der Tötung eines Verkehrsunfallbeteiligten kommen als Schadenspositionen insbesondere ein übergegangener Schmerzensgeldanspruch, die Kosten der Beerdigung sowie insbesondere ein s.g. Unterhaltsschaden in Betracht. Die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche werden zumeist ausschließlich mit den gegnerischen Haftpflichtversicherungen abgewickelt. Hier gilt es, kein Geld zu verschenken und möglichst rasch die Zahlungen von den Versicherungen zu erhalten.
Straßenverkehrsstraf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrecht
Im Straßenverkehrsordnungswidrigkeitenrecht werden weniger schwerwiegende Verkehrsverstöße strafrechtlich geahndet. Lediglich bei ganz gravierenden Verstößen hat der Gesetzgeber Straftatbestände geschaffen, wie z.B. Fahren ohne Fahrerlaubnis, Trunkenheit im Straßenverkehr, Straßenverkehrsgefährdung, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort usw.
Ermittlungsverfahren:
Das Ermittlungsverfahren in beiden Verfahrensarten wird ausschließlich durch die Polizei durchgeführt. Dabei wird der Beschuldigte von der Polizei zur Vernehmung geladen. Es besteht allerdings für den Beschuldigten keine Verpflichtung, zur Vernehmung zu erscheinen. Eine Verpflichtung zum Erscheinen besteht lediglich bei einer staatsanwaltschaftlichen Ladung zu einer Vernehmung. Auch hier ist der Beschuldigte aber nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Über dieses Recht muss der Beschuldigte sowohl von der Polizei im Fall eines freiwilligen Erscheinens als auch von der Staatsanwaltschaft belehrt werden. Der Beschuldigte ist aber stets verpflichtet, seine Personalien anzugeben. Vor einer etwaigen Aussage ist es in aller Regel ratsam, Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt nehmen zu lassen. Nur durch vorherige Akteneinsicht kann man sich sinnvoll gegen die erhobenen Vorwürfe verteidigen. Akteneinsicht kann erst durch die Staatsanwaltschaft gewährt werden. Die Polizei ist nicht befugt, eigenständig Akteneinsicht zu gewähren. Zeuge: Als Zeuge in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren hat man nur in Ausnahmefällen das Recht, die Aussage zu verweigern. Ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht z.B., falls Sie mit dem Beschuldigten verwandt, verschwägert, verlobt oder verheiratet sind. Grundsätzlich ist niemand verpflichtet, eine Aussage zu machen, die ihn selbst oder einen Angehörigen (strafrechtlich) belasten könnte. Über ein mögliches Zeugnisverweigerungsrecht haben die Strafverfolgungsorgane den Zeugen vor seiner Vernehmung zu belehren.
Ordnungswidrigkeitenverfahren:
In Ordnungswidrigkeitenverfahren wird der Verdächtige „Betroffener“ genannt. Die zuständige Behörde kann bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit einen Bußgeldbescheid erlassen. Ist noch kein Bußgeldbescheid ergangen, so besteht unter Umständen die Möglichkeit, eine Einstellung des Verfahrens zu erwirken. Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen Einspruch eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Bescheides. Sollte der Betroffene z.B. wegen Urlaubsabwesenheit die Frist verpasst haben, so kann unter Umständen auf Antrag Wiedereinsetzung in vorigen Stand gewährt werden. Dieser Antrag ist jedoch ebenfalls fristgebunden. Wurde ein fristgemäßer Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt, so beraumt das Gericht entweder einen Termin zur Hauptverhandlung an, in dem das Verfahren eingestellt oder ein Urteil erlassen wird, oder es entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch schriftlichen Beschluss. Hierfür ist jedoch die Zustimmung des Betroffenen notwendig. Im Rahmen von Ordnungswidrigkeiten ist die Polizei berechtigt, ein Verwarnungsgeld in Höhe von bis zu 35,-- € aufzuerlegen. Ein Bußgeld kann jedoch deutlich höher ausfallen.
Strafverfahren:
In einem straßenverkehrsrechtlichen Strafverfahren entscheidet die Staatsanwaltschaft auf der Grundlage des Abschlußberichtes der Polizei, ob das Verfahren eingestellt, Anklage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beim zuständigen Amtsgericht beantragt wird. Hat die Staatsanwaltschaft Klage erhoben oder wurde gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt, so findet eine mündliche Hauptverhandlung statt. In der Hauptverhandlung ist der Angeklagte nur verpflichtet, Angaben zur Person zu machen. Angaben zur Sache sind stets freiwillig. Nach der Vernehmung des Angeklagten wird eine Beweisaufnahme durchgeführt. Hier werden insbesondere Zeugen und Sachverständige gehört sowie etwaige Urkunden verlesen und Augenscheinsobjekte besichtigt. Nach Schluss der Beweisaufnahme halten die Verteidigung sowie die Staatsanwaltschaft ihre Vorträge (Plädoyers), sodann erhält der Angeklagte das letzte Wort. Danach zieht das Gericht sich zur Beratung zurück und verkündet anschließend das Urteil. Gegen das Urteil kann innerhalb einer Woche Berufung eingelegt werden. Für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hat, kann im Berufungsverfahren eine höhere Strafe ausgeurteilt werden. Sofern nur der Angeklagte Berufung einlegt, ist dies nicht möglich. Legt der Beschuldigte gegen einen Strafbefehl nicht innerhalb von 2 Wochen Einspruch ein, so wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht dann einem rechtskräftigen Urteil im vollen Umfang gleich.
Führerschein in Gefahr?
Im Rahmen von Verkehrsstraftaten oder –ordnungswidrigkeiten ist häufig der Führerschein in Gefahr. Bei Straftaten wie die Trunkenheit im Straßenverkehr, Straßenverkehrsgefährdung oder unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, wird der Führerschein oft vorläufig beschlagnahmt. Kommt es zu einer Verurteilung/dem Erlass eines Strafbefehls, so hat das Gericht in der Regel die Fahrerlaubnis zu entziehen und eine Sperrfrist festzulegen, innerhalb derer der Verurteilte keine neue Fahrerlaubnis von der Straßenverkehrsbehörde erhält. Bei massiven Ordnungswidrigkeiten kann ein Fahrverbot verhängt werden. Die Fahrerlaubnis als solche wird dann nicht entzogen. Die anwaltliche Tätigkeit konzentriert sich in aller Regel darauf, die Fahrerlaubnis zu erhalten. Dies kann durch eine möglichst frühzeitige Verhandlungsaufnahme mit den zuständigen Behörden erreicht werden. Wurde dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis entzogen, so muss er diese nach Ablauf der Sperrfrist neu erwerben. Die Vorbereitungsmaßnahmen hierfür sollten unbedingt rechtzeitig ergriffen werden. Wenn zwischen der Entziehung der alten und der Beantragung der neuen Fahrerlaubnis mehr als 2 Jahre vergehen, muss eine neue Führerscheinprüfung abgelegt werden. Bei Fahrverboten ist zu beachten, dass die Frist des Fahrverbotes nicht schon mit der Urteilsverkündung zu laufen beginnt, sondern erst mit der Abgabe des Führerscheins bei der zuständigen Verkehrsbehörde bzw. bei der Staatsanwaltschaft.
Rechtsschutzversicherung:
Hat der Beschuldigte eine Rechtsschutzversicherung, so kommt diese bei Verkehrsstraftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten für die Kosten der Verteidigung und des Verfahrens auf. Stellt sich später heraus, dass die Tat vorsätzlich und nicht nur fahrlässig begangen wurde, so entfällt der Versicherungsschutz nachträglich. Für eventuell bereits erbrachte Leistungen der Versicherung kann der Beschuldigte in Regress genommen werden.