Kanzlei Schmücker Titelbild
 

Sind Anwaltsgebühren gesetzlich geregelt?

Ja. Gesetzliche Basis für das Honorar in Deutschland ist ab 01.07.2004 das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).Es unterscheidet Festgebühren und Rahmengebühren.

Festgebühren fallen meist für gerichtliche Tätigkeiten im Zivil-, Verwaltungs- und Arbeitsrecht an. Rahmengebühren sieht das Gesetz überwiegend für außergerichtliche Tätigkeiten sowie weitgehend für die Gebiete des Straf- und Sozialrechts vor. Die Gebührentatbestände sind im Vergütungsverzeichnis als Anlage zum § 2 Abs. 2 RVG aufgelistet und mit den entsprechenden gesetzlichen Gebührenvorschriften versehen. Ab dem 01.07.2006 ist für die Beratung, für die Erstattung von Rechtsgutachten sowie für die Mediation keine konkret bestimmte Gebühr mehr vorgesehen. Der Rechtsanwalt und der Mandant sollen eine Honorarvereinbarung über die Rechtsanwaltsgebühren treffen. Gebührenvereinbarungen, die von der gesetzlichen Regelung abweichen, sind zulässig. Bei gerichtlichen Streitigkeiten ist eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren unzulässig, bei außergerichtlichen Streitigkeiten ist sowohl eine Überschreitung als auch eine Unterschreitung zulässig. Gebührenvereinbarungen zwischen dem Anwalt und dem Auftraggeber müssen schriftlich getroffen werden, wenn höhere als die gesetzlichen Gebühren vereinbart werden.

Lohnt es sich überhaupt, für eine Anwältin oder für einen Anwalt Geld auszugeben?

Meistens durchaus. Wenn man durch anwaltlichen Rat einen aussichtslosen Prozess vermeiden kann, so liegt der Vorteil auf der Hand. Gewinnt man einen Prozess mit anwaltlicher Hilfe, so wird die gegnerische Partei am Ende meist zur Kostenerstattung verpflichtet.

Und wer rechtsschutzversichert ist, dessen Kosten werden ohnehin übernommen. Wer einen wichtigen Vertrag schließen will, sollte auch den Rat eines Anwalts einholen. Dies spart unter Umständen Kosten und Ärger und gibt die Sicherheit eines ausgewogenen Ergebnisses.

Im jedem Fall gilt: Der Rechtsanwalt ist gesetzlich dazu verpflichtet, unnötige Kostenrisiken für seinen Mandanten zu vermeiden und ihn entsprechend zu beraten. Ist das Honorar des Anwalts vom Gegenstandswert abhängig, muss der Anwalt seinen Mandanten hierüber informieren.

Häufig wird das „Honorar“ eines Anwalts mit seinem „Gewinn“ verwechselt. Es ist jedoch nur sein „Umsatz“ und der Anwalt muss davon seine gesamten Kosten ( Personal, Miete, EDV-Anlage, Literatur, Fortbildung und schließlich auch die Haftpflichtversicherung) begleichen.

Interne Tätigkeit nur gegenüber dem Mandanten

Beratungsmandat

Für interne Tätigkeit, also eine mündliche oder schriftliche Beratung, erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr von 0,1 bis 1,0 aus dem Gegenstandwert. Für ein erstes Beratungsgespräch dürfen höchstens 190,-- Euro ( Erstberatungsgebühr) berechnet werden, wenn der Mandant Verbraucher ist. Ab 01.07.2006 sollen Anwalt und Mandant das Honorar vereinbaren. Eine gesetzliche Regelung gibt es dann nicht mehr. Im Regelfall werden bei Honorarvereibarungen so genannte Stundensätze zur Grundlage genommen.

Unser Stundensatz bei Honorarvereinbarungen beträgt 175 € zzgl. 16 % Mehrwertsteuer.

Im Hinblick auf die unterschiedlichen Gebühren ist es wichtig, vor dem Besuch beim Anwalt zu überlegen, ob nur ein Rat gewünscht wird oder der Anwalt die Sache außergerichtlich weiterbetreiben soll oder ob er die Vertretung bei Gericht übernehmen muss. Für das Entstehen der Gebühren ist der Auftrag maßgeblich, den der Anwalt von seinem Mandanten erhält. Für die außergerichtliche Vertretung erhält der Rechtsanwalt einen Vertretungsauftrag, für die gerichtliche Durchsetzung einen Prozessauftrag. Ist bereits auch Prozessauftrag erteilt, berechnen sich die Gebühren nicht nach den Vorschriften für die außergerichtliche Tätigkeit, sondern nach den Vorschriften für die gerichtliche Tätigkeit.

Gerichtliche Tätigkeit

Prozessmandat

Kommt es zu einem Prozess (oder wurde Prozessauftrag erteilt), so erhält der Anwalt für die erste Instanz nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses des Rechtsanwaltsvergütungsverzeichnisses bis zu 3,5 Gebühren, berechnet nach dem jeweiligen Streitwert, den das Gericht festsetzt Wie hoch die jeweiligen Gebühren bei den unterschiedlichen Streitwerten ausfallen, können Sie der in der Rubrik "Service" zum Download angebotenen Gebührentabelle entnehmen.

Welche Art von Gebühren anfallen, hängt von bestimmten Voraussetzungen ab. Folgende Gebühren können entstehen:

     

  • Eine 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG
  • Eine 1,2 Terminsgebühr für die Wahrnehmung von Terminen gem. Nr. 3104 VV RVG
  • Eine 1,0 Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV RVG für die Mitwirkung an einem Vergleich.

Letztere entsteht aber nur, wenn der Rechtsstreit auch durch einen Vergleich beendet wurde.

Diese Gebühren fallen in jeder Instanz an. Im Berufungsverfahren erhöht sich die Verfahrensgebühr auf 1,6, die Terminsgebühr bleibt bei 1,2. Die Einigungsgebühr beträgt 1,3. Für die Vertretung mehrerer Auftraggeber erhöht sich die Geschäftsgebühr bzw. die Verfahrensgebühr um 0,3 für jede weitere Person.

Die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr wird auf die gerichtliche Verfahrensgebühr nur zur Hälfte, max. mit 0,75 angerechnet. Wenn der Anwalt zuerst außergerichtlich und dann gerichtlich in derselben Angelegenheit tätig wird, muss der Mandant also neben den Gebühren für die gerichtliche Tätigkeit nur einen Teil der Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit zahlen.

Neben den jeweiligen Gebühren erhält der Anwalt für seine Auslagen eine Auslagenpauschale von max. 20,-- Euro. Außerdem muss die jeweilige Mehrwertsteuer berechnet werden und zu den Gebühren addiert werden.

Wenn Sie den Prozess gewinnen, muss der Verlierer nach der gesetzlichen Regelung diese Kosten erstatten. Wenn der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet wird, werden die Kosten des Rechtsstreits im Regelfall zwischen den Parteien aufgeteilt. 

Was ist Prozesskostenhilfe, was ist Beratungshilfe?

Ist jemand nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten eines Prozesses zu tragen, und bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg, so kann ihm das Gericht auf Antrag Prozesskostenhilfe gewähren.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe bedeutet, dass man von der Zahlung der Gerichtskosten, der Kosten eines eigenen Anwalts und der Vorlage der Auslagenvorschüsse für Zeugen und Sachverständige befreit ist. Diese übernimmt dann die Landeskasse. Soweit die Einkommensverhältnisse es zulassen, kann das Gericht anordnen, dass die Kosten in monatlichen Raten,(Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung) an die Landeskasse zurückzuzahlen sind. Das Gericht ist gesetzlich berechtigt, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (vier Jahre) die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachzuprüfen und bei Änderungen die Rückzahlung zu fordern.

Bei geringem Einkommen besteht sogar die Möglichkeit, sich auf Kosten der Landeskasse außergerichtlich durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen, wenn die zuständige Stelle des Gerichts die Notwendigkeit dafür vorgeprüft und eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt hat ( Beratungshilfe). Für die Gewährung der Beratungshilfe sollten Sie, bevor Sie uns aufsuchen, sich beim Amtsgericht unter Vorlage Ihrer Einkommensnachweise einen Beratungshilfeschein beantragen.

Sofern Ihnen dieser gewährt wird, können wir dann im Anschluss an die Beratung gesetzlich gfestgelegte Gebühren für Sie kostenfrei mit dem Gericht abrechnen.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Die anwaltliche Vergütung richtet sich primär nach den Vorschriften dem zum 01.07.04 neu eingeführten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Diese gesetzliche Vergütung wiederum richtet sich nach dem Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Im übrigen hängt die Höhe der anwaltlichen Vergütung von dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, aber auch von der Anzahl der Auftraggeber ab. So wird eine außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes regelmäßig weniger Gebühren auslösen als eine gerichtliche Tätigkeit. Individuelle Honorarvereinbarungen – vor allem bei außergerichtlicher Tätigkeit - sind möglich. Stets unzulässig ist allerdings die Vereinbarung einer Vergütung, deren Höhe vom Ausgang der Sache oder sonst vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird (Verbot des Erfolgshonorars). Obsiegen Sie in dem zugrunde liegenden Rechtsstreit, so hat die unterlegene Gegenpartei grundsätzlich alle Verfahrenskosten, also auch die Kosten der Anwälte, zu tragen. Es ist ratsam, sich bei dem ersten Beratungsgespräch in Ihrer Angelegenheit umfassend über das von Ihnen zu tragende Kostenrisiko aufklären zu lassen. Für eine solche erste Beratung darf ein Anwalt im übrigen von einem Verbraucher maximal einen Betrag in Höhe von 190,-- € zzgl. Auslagen und MwSt. verlangen.

Ist eine Rechtschutzversicherung sinnvoll?

Ein weit verbreitetes Vorurteil lautet: Rechtsschutzversicherungen sind schuld daran, dass die deutsche Justiz übermäßig in Anspruch genommen wird.

Untersuchungen zeigen aber, dass durch Rechtsschutzversicherungen keinesfalls eine „Prozesslawine“ ausgelöst wird. Vielmehr erfüllen Rechtsschutzversicherungen eine wichtige rechts- und sozialstaatliche Aufgabe. So wie Bürger nicht häufiger krank werden, weil sie eine Krankenversicherung abgeschlossen haben, prozessieren sie nicht häufiger, weil sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben.

Denn: Die Entlastung von Verfahrenskosten hilft den Versicherten ihr Recht durchzusetzen – während Nichtversicherte unter dem Druck der drohenden Kosten oft vorzeitig resignieren und damit auf berechtigte Ansprüche verzichten.

Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist sinnvoll. Allerdings sollte man die Leistungen der verschiedenen Rechtsschutzversicherer vergleichen und im Einzelfall prüfen, für welchen Lebensbereich der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung sinnvoll ist.

Gerichtskosten

Neben den oben beschriebenen Anwaltsgebühren fallen für gerichtliche Tätigkeiten zusätzliche Gerichtsgebühren an. Auch die Gerichtsgebühren richten sich nach dem so genannten Gegenstands- oder Streitwert.

 

Die Gebührentabelle für die Gerichtsgebühren finden Sie in der Rubrik "Service" zum Download angeboten.